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Für Einrichtungen

Die 15-Prozent-Grenze

Das GuKG erlaubt Arbeitskräfteüberlassung in der Pflege nur bis zu einer bestimmten Grenze. Die Pflicht trifft nicht den Überlasser, sondern Sie als Beschäftiger. Deshalb rechnen wir mit.

Stationsleitung plant die Dienste am Bildschirm

Was im Gesetz steht

Nach § 35 Abs. 2 GuKG ist die Berufsausübung des gehobenen Dienstes im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nur zulässig, wenn der Beschäftiger erstens nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Überlassung einsetzt und zweitens Pflegequalität und Pflegekontinuität gewährleistet, gemessen an der Struktur der Einrichtung und am Bedarf der Patientinnen und Patienten. § 90 Abs. 2 GuKG sagt für Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz dasselbe.

Wen die Pflicht trifft

Das Gesetz spricht den Beschäftiger an, also Ihr Haus, nicht den Überlasser. Wir dürfen überlassen, Sie müssen die Grenze einhalten. Genau deshalb ist es unsere Sache, Ihnen die Zahl zu liefern, statt Sie damit allein zu lassen.

Ein Rechenbeispiel

Eine Station mit 40 Pflegepersonen darf rechnerisch bis zu sechs überlassene Kräfte einsetzen. Sind es sieben, ist die Grenze überschritten. Der Wert bezieht sich auf das Pflegepersonal, nicht auf die Gesamtbelegschaft, und er ändert sich mit jedem Abgang. Wie genau abzugrenzen ist, hängt an der Struktur Ihres Hauses. Das ist der Punkt, an dem Sie Ihre Rechtsabteilung fragen sollten, nicht uns.

Was wir dazu beitragen

Wir dokumentieren, wie viele Personen wir Ihnen in welchem Zeitraum überlassen haben, und melden uns, wenn eine Anfrage Ihre Planung sprengen würde. Das ist keine Rechtsberatung, sondern die Zahl, die Sie für Ihre eigene Rechnung brauchen.

Der zweite Halbsatz wird meist übersehen

Die 15 Prozent sind nur die eine Bedingung. Die zweite heißt Pflegequalität und Pflegekontinuität. Wer jede Woche eine andere Person auf dieselbe Station stellt, erfüllt die erste vielleicht und die zweite nicht. Was wir dagegen tun, steht unter Kontinuität.

Häufige Fragen

Gilt die Grenze auch für die Pflegeassistenz?

Ja. § 90 Abs. 2 GuKG enthält für Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz dieselben zwei Bedingungen wie § 35 Abs. 2 für den gehobenen Dienst.

Rechnen Sie die Quote für uns aus?

Wir liefern unseren Teil der Zahl, also wen wir wann und wie lange bei Ihnen im Einsatz hatten. Die Bezugsgröße kennt nur Ihr Haus, und die Auslegung im Einzelfall gehört zu Ihrer Rechtsabteilung.

Noch eine Frage offen?

Rufen Sie an. Wir sagen Ihnen auch, wenn wir etwas nicht wissen.

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